Erhöhung auf 13,90 Euro

Wer bekommt den höheren Mindestlohn 2026 nicht?

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Wer keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hat, lesen Sie hier.

Nicht alle Arbeitnehmer profitieren vom neuen Mindestlohn.

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Nicht alle Arbeitnehmer profitieren vom neuen Mindestlohn.

Von Lukas Böhl

Ab dem 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 13,90 Euro pro Stunde, ein Jahr später auf 14,60 Euro. Das hat das Bundeskabinett heute mit der neuen Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamts (Destatis) werden von der Erhöhung auf 13,90 Euro bis zu 6,6 Millionen Jobs betroffen sein. Das entspricht etwa jedem sechsten Beschäftigungsverhältnis in Deutschland. Allerdings gibt es auch Beschäftigungsverhältnisse, in denen kein Mindestlohn gezahlt werden muss.

Wer keinen Anspruch auf den Mindestlohn hat

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) legt genau fest, wer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hat und wer davon ausgenommen ist. Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Ausnahmen sind im § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) geregelt. Keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben:

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) – sie erhalten eine eigene Mindestausbildungsvergütung.
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
  • Ehrenamtlich Tätige, die freiwillig und unentgeltlich arbeiten.
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.
  • Praktikantinnen und Praktikanten, wenn sie
    • ein Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren,
    • ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten machen,
    • ein begleitendes Praktikum von bis zu drei Monaten während einer Ausbildung oder eines Studiums leisten,
    • an einer Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III) oder einer Berufsausbildungsvorbereitung (§§ 68–70 BBiG) teilnehmen.
  • Teilnehmende an Maßnahmen der Arbeitsförderung oder in ähnlichen Qualifizierungsprogrammen.
  • Selbstständige und Heimarbeiter, da sie keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind.
  • Strafgefangene, die im Rahmen des Strafvollzugs beschäftigt sind.

Warum es Ausnahmen gibt

Der gesetzliche Mindestlohn ist als Schutzinstrument für abhängig Beschäftigte gedacht. Personen, die sich in einem Lern- oder Qualifizierungsverhältnis befinden – etwa Auszubildende oder Praktikanten – stehen rechtlich nicht in einem klassischen Arbeitsverhältnis. Für sie gelten eigene gesetzliche Regelungen, die Lerncharakter und Ausbildungssituation berücksichtigen. Auch Ehrenamtliche und Selbstständige fallen nicht unter das Mindestlohngesetz, da sie keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sind.

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Erstellt:
29. Oktober 2025, 15:42 Uhr

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