Winterdienst wird neu organisiert

Gemeinderat befürwortet Vorschlag der Allmersbacher Verwaltung – Viele Arbeiten beruhten in der Vergangenheit auf Freiwilligkeit – Prioritätsstufen eingeführt

In Allmersbach im Tal wurde neu geregelt, welche Straßen bei Schnee und Glätte in welcher Reihenfolge geräumt und gestreut werden. Es gibt drei Prioritätsstufen. Der Gemeinderat legte das modifizierte Winterdienst-Konzept mit überzeugender Mehrheit fest.

Der nächste Winter und damit Schnee und Glätte kommt bestimmt: Wo’s gefährlich werden könnte, wird zuerst gestreut. Foto: imago

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Der nächste Winter und damit Schnee und Glätte kommt bestimmt: Wo’s gefährlich werden könnte, wird zuerst gestreut. Foto: imago

Von Ingrid Knack

ALLMERSBACH IM TAL. Jedes Jahr das gleiche Bild: Es schneit und/oder wird glatt auf den Straßen und Gehwegen – tags und auch in nächtlichen Stunden sind Räum- und Streufahrzeuge unterwegs. Sieben Tage die Woche. Für die Bürger eine ganz normale Sache. Schließlich zahlen sie ja Steuern. Dass viele Kommunen beim Winterdienst mehr leisten als sie müssten, auf diese Idee kommt man allerdings eher nicht. Und doch ist es so, dass hier Vieles auf Freiwilligkeit beruht. Auch die Gemeinde Allmersbach im Tal hat da in der Vergangenheit mehr getan, als sie eigentlich müsste.

Im Landesstraßengesetz Baden-Württemberg ist klar geregelt, inwieweit sich die Kommunen im Ländle beim Winterdienst engagieren müssen. Demnach sind sie „im Rahmen des Zumutbaren“ verpflichtet, Schnee zu räumen und zu streuen. Welche Straßen überhaupt und in welcher Reihenfolge geräumt werden müssen, hängt etwa vom Gefahrenpotenzial, von der Verkehrswichtigkeit und vom üblichen Verkehrsaufkommen ab.

Als besonders gefährlich gilt eine Straße beispielsweise, die über eine Brücke führt oder ein starkes Gefälle hat. Auch dort, wo viele Menschen unterwegs sind, unter anderem an Bushaltestellen, Schulen, Kindergärten oder Rathäusern, wird die Kommune in Sachen Winterdienst in die Plicht genommen. In Allmersbach im Tal wurden seither jedoch alle Straßen, die sich innerhalb des Ortes befinden, sowie viel genutzte Gehwege von der Gemeinde geräumt und gestreut. „Davon wollen wir ein bissle wegkommen“, sagt Patrizia Rall, Hauptamtsleiterin der Kommune. Dies hat mehrere Gründe.

Aus Umweltschutzgründen ist die Gemeinde bestrebt, nicht so viel Salz einzusetzen. Eines der drei Winterdienst-Fahrzeuge sei deshalb mit einem Salzsolestreuer ausgestattet. Auch so könne die Salzmenge reduziert werden, erklärt Rall. Zum anderen spricht die Hauptamtsleiterin die Fürsorgepflicht für die Mitarbeiter an. Diese hätten versucht, die Überstunden, die wegen des Winterdienstes anfallen, im darauffolgenden Sommer auszugleichen. Was nicht unproblematisch gewesen sei. Überdies bedeute der Winterdienst wegen der ständigen Abrufbereitschaft eine hohe gesundheitliche Belastung für die Mitarbeiter des Bauhofs sowie nicht unerhebliche private Einschränkungen. Rall: „Das hat uns dazu bewogen, dass wir das ändern möchten.“ Und so brachte die Verwaltung das Thema in den Gemeinderat ein. Das Gremium legte daraufhin neue Regeln innerhalb der gesetzlichen Vorgaben fest. Der Winterdienst richtet sich nun nach neuen Winterdienststrecken. In drei Prioritätskategorien ist festgelegt, in welcher Reihenfolge und wie oft Straßen geräumt und gestreut werden.

In die Kategorie erste Prioritätsstufe kamen Straßen mit verkehrswichtigen und gefährlichen Abschnitten. In die zweite Prioritätsstufe wurden wichtige Verbindungsstraßen, viel befahrene Gemeindestraßen, die den Verkehr aus den Anliegerstraßen in Wohn- oder Gewerbegebieten an eine Hauptverkehrsstraße führen, sowie verkehrswichtige Fußgängerüberwege aufgenommen. In die dritte Prioritätskategorie gehören die Wohnstraßen und die übrigen Verkehrsflächen, soweit diese im Räum- und Streuplan der Gemeinde aufgeführt sind.

Unabhängig vom Winterdienst der Gemeinde sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von dieser aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben, verpflichtet, ihrerseits der Räum- und Streupflicht nachzukommen, betont die Gemeindeverwaltung in einer Zusammenfassung ihres neuen Konzepts. „Als Straßenanlieger gelten zudem Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die zwar nicht an einer öffentlichen Straße angrenzen, aber über eine solche erschlossen sind. Die Pflicht der Straßenanlieger, bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen, bezieht sich dabei nicht nur auf deren private Flächen“, heißt es außerdem darin. Zusätzlich bestehe die Räum- und Streupflicht für Gehwege. Der Schnee müsse „bis zur Mitte des Gehweges“ geräumt werden. In der Regel zu räumen seien darüber hinaus beispielsweise die Flächen am Rande einer Fahrbahn, falls auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind (auf einer Breite von 1,50 Meter) und Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen (ebenfalls 1,50 Meter). Darüber hinaus besteht bei Schnee- und Eisglätte auf den Gehwegen und den sonstigen Flächen eine Streupflicht seitens der Straßenanlieger, wobei abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden ist.

Bei mehreren Besitzern oder Eigentümern werden alle in die Pflicht genommen beziehungsweise müssen sich um individuelle Regelungen bemühen. Bei einseitigen Gehwegen ist derjenige zum Schneeräumen verpflichtet, auf dessen Seite sich der Gehweg befindet.

Dabei müssen die Anlieger bestimmte Zeiten einhalten. Montags bis freitags sind die Gehwege und sonstige Flächen bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr zu räumen und zu streuen. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Erst um 21 Uhr können die Anlieger beruhigt in der warmen Wohnung bleiben – auch wenn es weiter schneit.

Die Einteilung der Straßen auf der Prioritätenliste und die Pflichten der Anlieger sind unter www.allmersbach.de nachzulesen oder im Bürgerbüro zu erfahren.

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Erstellt:
26. November 2018, 06:00 Uhr

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