Zechpreller-Mythen
Straftat Wollen unzufriedene Gäste, ohne zu zahlen, das Lokal verlassen, drohen Gastwirte mitunter mit einer Anzeige wegen Zechprellerei. Diesen Straftatbestand gibt es in Deutschland gar nicht, in Betracht kommt aber eine Strafbarkeit wegen Betruges. Zudem kann ein Gastwirt von der Polizei die Personalien feststellen lassen und einen Gast, der nicht bezahlt hat, vor dem Zivilgericht verklagen.
Festnahme Der Gastwirt darf den Gast festhalten – auch gegen dessen Willen –, bis die Polizei eintrifft. Es greift in diesem Moment das Jedermann-Festnahmerecht. In § 127, Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) heißt es: „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“ Strafbar hat sich aber ein Gast nur verhalten, wenn er schon mit Abgabe der Bestellung beabsichtigte, die Rechnung nicht zu bezahlen. „Das wäre Betrug“, so Udo Vetter, Fachanwalt für Strafrecht in Düsseldorf.
Bezahlung In den Bereich der Fabel gehört, ein Restaurantgast müsse immer dreimal „Zahlen!“ rufen, bevor er gehen darf. Gibt es später Streit wegen einer unbezahlten Rechnung, muss er nur beweisen können (etwa Zeugen), dass er zahlungswillig war. (ak)