Bundesverfassungsgericht
Assistierter Suizid – Arzt scheitert mit Klage
Niederlage auch vor dem höchsten deutschen Gericht: Ein wegen verbotener Sterbehilfe verurteilter Mediziner muss die Verurteilung wegen Totschlags hinnehmen.

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Niederlage auch vor dem Bundesverfassungsgericht.
Von red/dpa
Ein nach einem assistierten Suizid wegen Totschlags verurteilter Mediziner ist nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Das höchste deutsche Gericht nahm seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht schlüssig aufzeigt, hieß es in einem Karlsruhe veröffentlichten Beschluss.
Arzt legte tödliche Infusion
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie hatte einem psychisch kranken Mann aus Dorsten im August 2020 eine tödliche Infusion gelegt. Das Ventil hatte der 42-jährige Patient anschließend selbst geöffnet.
Im Februar 2024 verurteilte das Landgericht Essen den damals 81 Jahre alten Arzt aus Datteln (Kreis Recklinghausen) zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der Angeklagte hatte auf Freispruch plädiert.
Patient war psychisch krank
Nach Überzeugung des Essener Landgerichts konnte der Patient aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung die Tragweite seines Handelns nicht erfassen und auch nicht frei verantwortlich entscheiden. Er hatte viele Jahre an paranoider Schizophrenie gelitten und dem Gericht zufolge auch gegen Wahnvorstellungen und Depressionen gekämpft. Der Arzt habe das erkannt, habe die Sterbehilfe aber trotzdem durchgeführt - „aus Mitleid“, hieß es damals bei der Urteilsbegründung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah keine Rechtsfehler und bestätigte die Entscheidung. Auch die Verfassungsrichter beanstandeten die Feststellungen der Vorinstanzen nicht.
Unverantwortlicher Sterbehilfe Grenze gesetzt
Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, sieht mit der Entscheidung unverantwortlich handelnden Sterbehelfern Grenzen gesetzt. Nun sei der Bundestag gefordert, Polizei und Staatsanwaltschaften wirksame Instrumente an die Hand zu geben. „Solche Täter müssen noch intensiver strafrechtlich in den Blick genommen werden.“
Sterbehelfer müssten zweifelsfrei sicherstellen, dass der Suizid selbstbestimmt gewünscht werde und die Entscheidung ohne Einfluss seitens Dritter zustande komme. „Um die Freiverantwortlichkeit der Sterbewilligen zu wahren, muss die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung grundsätzlich unter Strafe gestellt werden“, meint Brysch. „Denn wo Geld fließt, geht die Selbstbestimmung verloren.“