Bei Schritttempoist ein Gurt keine Pflicht

Stuttgart /BüS - Unter Schrittgeschwindigkeit – oder Schritttempo – wird allgemein eine solch niedrige Geschwindigkeit verstanden, wie ein Fußgänger gehen kann. Aber es gibt Interpretationsspielraum. Schritttempo wird mit „ein Meter pro Sekunde“ erklärt. Das entspricht 3,6 km/h. Andere Messungen haben eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h ergeben – je nach Gesundheit des Menschen, Umgebung und Strecke. Bei manch einem wird auch der Satz des Fahrlehrers hängen geblieben sein: „Ohne Gas im ersten Gang.“ Die tatsächliche km/h-Angabe ist jedenfalls in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abschließend definiert. Verschiedene Gerichte beurteilten das Schritttempo deshalb unterschiedlich: So befand das Amtsgericht Leipzig, dass Autofahrer eine Geschwindigkeit von 4 bis 7 km/h kaum messen könnten – und deswegen ein Tempo von 15 km/h noch als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden könne. „Maximal 7 km/h“ urteilte aber das Brandenburgische Oberlandesgericht.

„Schritt“ gilt als Höchstgeschwindigkeit für die direkte Vorbeifahrt an Linien- und Schulbussen, die an der Haltestelle das Warnblinklicht eingeschaltet haben. Außerdem ist sie laut Straßenverkehrsordnung als höchstes Tempo im verkehrsberuhigten Bereich vorgeschrieben. Ein Sicherheitsgurt muss im Schritttempo nicht angelegtwerden.

Zum Artikel

Erstellt:
17. Januar 2019, 03:14 Uhr

Artikel empfehlen

Artikel Aktionen