Buchhändler: Weitere Schritte nach Beschluss zu Abholverbot

dpa/lsw Mannheim/Ulm. Eine Ulmer Buchhandlung erwägt, nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) zugunsten des Abholverbots im Handel ein Hauptsacheverfahren anzustrengen. Aus Sicht des Buchhändlers Rasmus Schöll ist die Ablehnung seines Eilantrags nicht verhältnismäßig. Die Nachteile für die Buchhandlung durch eine „massive Einschränkung der Berufsfreiheit“ seien erheblich, teilte er am Dienstag mit. Zugleich werde das vom Verordnungsgeber angestrebte Ziel nicht erreicht, Ansammlungen von Menschen zu vermeiden. „Jetzt drängen sich die Menschen dafür auf der Post.“

Der Schriftzug „Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg“ ist über dem Haupteingang des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs. Foto: Uwe Anspach/dpa/Archiv

Der Schriftzug „Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg“ ist über dem Haupteingang des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs. Foto: Uwe Anspach/dpa/Archiv

Schöll betonte zudem, dass er sich frühzeitig Gedanken über eine möglichst sichere Abholstation gemacht habe. Vor dem Laden gebe es einen Bücherbus, damit Kunden ihre Bestellung nicht im Gebäude abholen müssen.

Der VGH argumentiert, dass die Ladenschließungen und das Verbot des Abholservice gerade auch im Hinblick auf Weihnachtseinkäufe ein erhöhtes Besucheraufkommen in den Innenstädten vermeiden sollen. Diese gravierende Einschränkung für den Handel sei wegen der sehr prekären Infektionslage zumutbar, zumal viele Geschäfte, insbesondere Buchläden, bereits Onlineshops und die weiterhin erlaubten Lieferdienste eingerichtet hätten.

Einen ersten Beschluss zu dieser Regelung in der Corona-Verordnung hatten die Mannheimer Richter bereits am vergangenen Freitag gefasst (Az.: 1 S 4080/20). Dabei hatte sich ein Buchhändler aus dem Kreis Böblingen gegen das Abholverbot gewandt. Die Ergebnisse der Eilverfahren sind unanfechtbar.

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Erstellt:
22. Dezember 2020, 13:29 Uhr

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