Gehweg!

Rangieren geht über Prozessieren: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines Garagenparkers zurückgewiesen, der mit seinem Auto dreimal vor- und zurücksetzen muss, bevor er am Straßenverkehr teilnehmen kann. Das sei zumutbar, befand die letzte Instanz, zu der sich der Mann hochgeklagt hatte. Aus seiner Sicht lebt er in einer „schmalen Straße“, und in einer solchen darf laut Straßenverkehrsordnung auf der gegenüberliegenden Seite einer Garage nicht geparkt werden. Die Gerichte sahen das allerdings nicht so eng. Die besagte Straße sei mit 5,50 Meter Breite nicht schmal im Sinne der Verordnung, befanden sie. Der Kläger habe ja auch noch einen Gehweg, um rangieren zu können. Na, da werden sich die Fußgänger aber freuen./RAI -