Wegerisiko

(Kein) Recht auf Homeoffice bei Glatteis - begründete Arbeitsverhinderung & Co.

Glatteis, Schnee und Sturm können den Tag zur Herausforderung machen. Doch wann dürfen Beschäftigte zu Hause bleiben und wann müssen sie zur Arbeit erscheinen?

Darf man bei Schnee und Eis im Homeoffice arbeiten?

© IMAGO/Bihlmayerfotografie, dpa

Darf man bei Schnee und Eis im Homeoffice arbeiten?

Von Michael U. Maier

Der Winter bringt nicht nur romantische Schneelandschaften mit sich, sondern stellt Arbeitnehmer häufig vor große Herausforderungen auf dem Weg zur Arbeit. Wenn Glatteis, Schnee und Sturm den Arbeitsweg erschweren oder gar unmöglich machen, stellt sich die Frage: Muss man trotzdem zur Arbeit kommen?

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Grundsätzlich gilt: Das sogenannte „Wegerisiko“ liegt beim Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass Beschäftigte selbst dafür verantwortlich sind, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen - auch bei widrigen Wetterverhältnissen. Für Zeiten, in denen Arbeitnehmer wegen Verspätungen durch Winterwetter nicht gearbeitet haben, besteht kein Anspruch auf Vergütung. Es drohen Lohnabzug oder gar Abmahnungen.

„Begründete Arbeitsverhinderung“ – aber ohne Lohn

Es gibt jedoch Ausnahmen: Bei akuten Unwetterwarnungen, etwa wegen extremem Glatteis, kann eine „begründete Arbeitsverhinderung“ vorliegen. In solchen Fällen sind Arbeitnehmer berechtigt, zu Hause zu bleiben, wenn der Weg zur Arbeit unzumutbar gefährlich wäre. Wichtig ist dabei, den Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren und mögliche Alternativen wie Homeoffice anzubieten.

Arbeitgeber trägt „Betriebsrisiko“

Wer allerdings wegen der Witterung nicht zur Arbeit erscheint, hat für diese Zeit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Anders sieht es aus, wenn ein Unwetter die Arbeit selbst unmöglich macht - etwa wenn der Betrieb wegen Stromausfall oder Überschwemmung stillsteht. In diesem Fall spricht man vom „Betriebsrisiko“, das der Arbeitgeber trägt. Die Beschäftigten behalten dann ihren Lohnanspruch.

Pragmatische Home-Office-Lösungen

Für mehr Klarheit können Betriebsvereinbarungen sorgen. Diese können konkret regeln, wie bei extremen Wetterlagen zu verfahren ist. Viele Arbeitgeber setzen dabei auf pragmatische Lösungen wie flexible Arbeitszeiten oder die Möglichkeit zum Homeoffice.

Ein besonderer Fall sind Eltern: Wenn Kitas oder Schulen wetterbedingt geschlossen bleiben und keine alternative Betreuung möglich ist, haben Beschäftigte in der Regel für einige Tage Anspruch auf Lohnfortzahlung oder „Kinderkrankengeld“ von der Krankenkasse, wenn im Haushalt niemand zur Betreuung zur Verfügung steht. Solche Ansprüche können jedoch unter Umständen durch Arbeits- oder Tarifverträge ausgeschlossen werden.

Praxistipp: Bei angekündigtem Extremwetter empfiehlt es sich, frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und gemeinsam eine Lösung zu finden. Homeoffice, späterer Arbeitsbeginn oder das Nachholen der Arbeitszeit können dabei sinnvolle Optionen sein. Wichtig ist in jedem Fall die rechtzeitige Kommunikation - einfach unentschuldigt zu Hause zu bleiben, ist keine Lösung.

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Erstellt:
8. Januar 2026, 10:26 Uhr
Aktualisiert:
8. Januar 2026, 12:07 Uhr

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