Besoldung Beamte

Klage gegen Selbsbehalt bei Beihilfe: „Wie eine Besoldungskürzung“

Der Beamtenbund zieht vor Gericht, um den Selbstbehalt bei der Beihilfe zu kippen. Die Eigenanteile von bis zu 710 Euro jährlich seien verfassungswidrig.

Unter anderem sind Lehrer und Polizisten von der Klage betroffen.

© Marijan Murat/dpa

Unter anderem sind Lehrer und Polizisten von der Klage betroffen.

Von Michael U. Maier

Der Schleswig-Holsteinische Beamtenbund (dbb sh) erhöht den Druck auf die schwarz-grüne Landesregierung und hat ein Eilverfahren gegen die Beihilfe-Verordnung des Landes beim Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig eingeleitet. Ziel ist es, den umstrittenen Selbstbehalt bei den Beihilfekosten für Beamte zu kippen.

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„Wir warten schon so viele Jahre auf eine verfassungskonforme Besoldung, deshalb nutzen wir jetzt jede Gelegenheit, diese Selbstverständlichkeit einen Schritt weiterzubringen“, erklärt der dbb-Landesvorsitzende Kai Tellkamp die Motivation hinter dem Schritt.

Auch in Baden-Württemberg gab es zuletzt Unzufriedenheit unter Beamten, da die grün-schwarze Landesregierung ein bereits zugesagtes Lebensarbeitszeitkonto kurz vor der Landtagswahl am 8. März wieder zurückgezogen hat.

Beamtenbesoldung und Beihilfe-Selbstbehalt

Im Kern geht es nun um den sogenannten Selbstbehalt bei der Beihilfe. In Schleswig-Holstein müssen Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfänger seit Jahren einen Eigenanteil an ihren beihilfefähigen Krankheitskosten tragen. Erst wenn dieser Betrag überschritten ist, greift die Beihilfe des Dienstherrn.

Die Höhe des Selbstbehalts ist nach Besoldungsgruppen gestaffelt. Für die Besoldungsgruppen A12 bis A15, in denen sich der Großteil der Lehrkräfte befindet, liegt der jährliche Selbstbehalt bei 250 Euro. Richter müssen je nach Besoldung 400 bis 500 Euro tragen.

Bis zu 710 Euro Selbstbehalt bei der Beihilfe

Nach den in Schleswig-Holstein geltenden Vorschriften wird der Beihilfeanspruch der Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A10 in jedem Kalenderjahr um einen bestimmten Betrag gekürzt. Je nach Besoldungsgruppe handelt es sich um einen „Selbstbehalt“ in Höhe von 160 bis 710 Euro.

Besonders kritisch sieht der Beamtenbund, dass die Selbstbehalte zuletzt noch erhöht wurden. „Besonders dreist ist, dass im letzten Jahr noch eine Erhöhung wirksam geworden ist, obwohl es schon mehr als fraglich war, ob die Besoldung im Einklang mit der Verfassung steht“, heißt es in einer Mitteilung des Verbandes.

Bundesverfassungsgericht sieht „Besoldungskürzung“

Nach Auffassung des Beamtenbundes stellt dieser Eigenanteil faktisch eine weitere Absenkung der ohnehin zu niedrigen Besoldung dar. Der Verband beruft sich dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

„Der Selbstbehalt wirkt sich wie eine Besoldungskürzung aus“, habe das Gericht bereits in Grundsatzentscheidungen festgestellt. Damit trage er „zur inzwischen unstrittigen Situation einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung in Schleswig-Holstein bei“.

Zahlen & Fakten zur Beihilfe in Schleswig-Holstein

  • Selbstbehalt betrifft alle Beamten ab Besoldungsgruppe A10
  • Für Lehrkräfte (A12-A15) beträgt der jährliche Selbstbehalt 250 Euro
  • Eigenanteile zwischen 160 und 710 Euro je nach Besoldungsgruppe
  • Regelung betrifft mehr als 80.000 Beamte und Versorgungsempfänger in Schleswig-Holstein
  • Selbstbehalt wurde zuletzt trotz Bedenken noch erhöht
  • Das Oberverwaltungsgericht ist erste und letzte Instanz im Eilverfahren

Beihilfe-System für Beamte

Das OVG ist in diesem Fall die erste und voraussichtlich auch letzte Instanz. Anders als bei Besoldungsklagen muss das Gericht nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen, da die umstrittenen Regelungen nicht gesetzlich, sondern per Verordnung festgelegt sind. Sollte das OVG die Verordnung für rechtswidrig halten, könnte sie unmittelbar für unwirksam erklärt werden.

Zum Hintergrund erläutert der Beamtenbund das System der Beihilfe: Diese beruht auf der gesteigerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Beamtenverhältnis und deckt etwa die Hälfte der Krankheitskosten im Erstattungsweg ab. Für den verbleibenden Teil müssten Beamtinnen und Beamte eine private Krankenversicherung abschließen, deren Beiträge sie vollständig selbst tragen.

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Erstellt:
2. Februar 2026, 09:00 Uhr

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