Wann der Klempner kommen darf

Kaputte Heizung oder zersprungenes Fenster – wie Mieter richtig reagieren

Düsseldorf Ein zersprungenes Fenster oder ein undichtes Dach, kein warmes Wasser oder gar ein Totalausfall der Heizung: Wenn mit der Wohnung oder dem Haus etwas nicht in Ordnung ist, dann leiden die Bewohner im kalten Herbst und Winter besonders darunter. Viele Mieter sind dann unsicher, ob sie auf Rechnung des Vermieters Handwerker beauftragen dürfen.

Tatsächlich gilt: Ruft ein Mieter einen Installateur an, damit der schnell eine Therme repariert, dann kann der Installateur von seinem Auftraggeber, dem Mieter, grundsätzlich auch das Geld verlangen. Daher ist es besser, wenn der Mieter beim Vermieter oder dessen Verwalter einen Mangel vorab geltend macht und eine angemessene Frist ansetzt, damit dieser Mangel beseitigt wird. Der Vermieter oder die Verwalter können dann entscheiden, ob sie das Problem selbst beheben oder lieber einen Handwerker schicken, der sich um die Reparatur kümmert. Die Rechnung geht dann aber an den Vermieter. Das Gleiche wäre der Fall, wenn der Vermieter den Mieter ausdrücklich darum bittet, in seinem Namen den Handwerker zu beauftragen.

In Notfällen aber fehlt oft die Zeit, sich mit dem Vermieter zu verständigen, oder der Vermieter ist gar nicht erreichbar – etwa an Wochenenden oder Feiertagen. Dann befindet sich der Mieter in einer Zwickmühle: Einerseits hat er sogar die Pflicht, größere Schäden zu verhindern, andererseits will er nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, Paragraf 536 a) gibt dem Mieter unter zwei Voraussetzungen das Recht, die Reparatur selber in die Hand zu nehmen oder einen Fachmann damit zu beauftragen und das Geld dafür vom Vermieter später einzufordern.

Zum einen ist dies der Fall, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Sprich: Der Mieter hat den Mangel gemeldet, und nach Ablauf der Frist ist nichts passiert. Mietrechtsexperten raten, dem Vermieter mindestens 24 Stunden Zeit einzuräumen. „Wenn lediglich eine Balkontür schlecht schließt, wäre auch eine Mangelbeseitigung in einer Woche ausreichend“, sagt eine Anwältin für Arbeitsrecht. Wobei die Witterung bei der Beurteilung der Dringlichkeit durchaus eine Rolle spielen kann.

Auch wenn der Mangel sofort behoben werden muss – etwa weil größere Schäden drohen –, muss der Vermieter nicht zwingend informiert werden, bevor man den Handwerker holt. Rechtsexperten raten trotzdem dazu, den Vermieter zu kontaktieren und sich mit ihm abzusprechen.

Denn Probleme kann der Mieter bekommen, selbst wenn er eigentlich im Recht war. Die Handwerkerrechnung muss der Vermieter zwar bei Verzug oder Eilbedürftigkeit erstatten. Tut er es nicht, kann das Geld mit der Miete verrechnet werden. Allerdings hat der Mieter nur einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, wie sie auch erforderlich waren. Darüber kann es Streit geben, etwa wenn ein Boiler ausgetauscht wurde, obwohl eine Reparatur möglich gewesen wäre.

Unter Umständen kann der Vermieter auf die Kleinreparatur-Rechtsprechung pochen: Auf den Mieter kann per Mietvertrag die Pflicht abgewälzt werden, für einen Kleinschaden selber zu zahlen. Meist sind das Beträge bis zu 75 Euro. Bis zum vertraglichen genannten Betrag muss der Mieter dann alles bezahlen – und gar nichts, wenn die Handwerkerrechnung höher ist.https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.mietrecht-wer-zahlt-fuer-bodenschaeden.586a2ed7-62dd-4af8-830b-8e7fb0c0fd98.htmlhttps://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.karlsruhe-bgh-staerkt-mieter-rechte-bei-schoenheitsreparaturen.6390d175-2466-48d6-9a5b-6f11a61caf3d.html

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Erstellt:
14. Dezember 2018, 03:14 Uhr

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