Wer den Resturlaub „rübernehmen“ darf

Grundsätzlich erlischt ein Urlaubsanspruch mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres (Paragraf 7 Abs. 3 BUrlG). In Ausnahmen ist aber eine Übertragung von Resturlaub bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahrs möglich. Anerkannte Gründe sind etwa hoher Arbeitsanfall oder längere Krankheit. „In solchen Fällen verlängert sich der Anspruch auf Resturlaub automatisch, ohne dass das extra beantragt oder genehmigt werden muss“, sagt Arbeitsrechtlerin Katia Genkin aus Düsseldorf.

Die Schonfrist für den Resturlaub endet am 31. März. Macht der Arbeitnehmer von seinem Anspruch bis dahin auch nicht Gebrauch, so geht dieser verloren. Eine weitere Verlängerung ist nur in speziellen Ausnahmesituationen möglich. Etwa wenn es sich um einen Arbeitnehmer in der Elternzeit handelt. Dann besteht eine uneingeschränkte Übertragungsmöglichkeit. Oder wenn ein Arbeitnehmer seinen Job erst in der zweiten Hälfte des Vorjahres begonnen hatte. Dann hatte er lediglich Anspruch auf „Teilurlaub“. Wurde dieser nicht vollständig verbraucht, kann der Rest auf das gesamte Folgejahr übertragen werden. Mitunter sind auch in Tarif- oder einzelnen Arbeitsverträgen spätere Termine vorgesehen

Oft gewünscht, aber unzulässig: eine Auszahlung des Resturlaubs. Ein Ausnahme gibt es aber auch dabei: Endet das Arbeitsverhältnis und kann der Arbeitnehmer deshalb seinen restlichen Urlaub nicht mehr nehmen, so darf er ihn sich auszahlen lassen. Der Anspruch erlischt aber wiederum nach dem 31. März (Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 664/93 und 9 AZR 8/92). (Ftx)

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Erstellt:
29. Dezember 2018, 03:14 Uhr

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