Wo sind lächelnde Gesichter erlaubt?

Am 14. März ist Landtagswahl. Zudem wird an diesem Tag in Backnang der Oberbürgermeister gewählt. Die ersten Wahlplakate von Kandidaten für beide Wahlen hängen bereits. Aber was ist eigentlich erlaubt? Was müssen die Parteien und Kandidaten beachten?

Sie sind vorgeprescht und haben bereits die guten Plätze für ihre Wahlplakate in Backnang belegt: OB-Kandidat Maximilian Friedrich und Landtagsabgeordneter Gernot Gruber. Foto: A. Becher

© Alexander Becher

Sie sind vorgeprescht und haben bereits die guten Plätze für ihre Wahlplakate in Backnang belegt: OB-Kandidat Maximilian Friedrich und Landtagsabgeordneter Gernot Gruber. Foto: A. Becher

Von Florian Muhl

BACKNANG/MURRHARDT. Bald hat der Bürger die Wahl. Und jetzt schon die Kandidaten, die bereits Aufhängemöglichkeiten für ihre Plakate gewählt haben oder noch auswählen werden. Aber haben sie dabei denn die freie Wahl, wie dann der Bürger in sieben Wochen bei der Landtagswahl und in Backnang bei der OB-Wahl? Dürfen sie dem potenziellen Wähler von jeder Stelle in der Stadt entgegenlächeln? „Nein“, sagt Christine Wolff, Pressesprecherin der Stadt Backnang. „Es gibt dabei natürlich einiges zu beachten.“ Alles gehe aus der Bekanntmachung zum Thema Wahlwerbung hervor, die erst am Donnerstagabend vom Ersten Bürgermeister Siegfried Janocha abgesegnet worden ist.

Und es gibt nicht nur genügend Vorschriften, die beim Aufhängen zu beachten sind, sondern man muss zuvor sein Ansinnen beantragen, und zwar beim Rechts- und Ordnungsamt. Außen vor sind dabei die Lichtmasten, denn die gehören, mit Ausnahme des Leuchtkörpers, dem Netzbetreiber Syna. Wer also sein Konterfei mit Wahlslogan an einem Lichtmast anbringen will, weil die Plakate beispielsweise auch von Autofahrern gut zu sehen oder diese nachts beleuchtet sind, kann sich an die Syna wenden. Von dort gibt es dann ein Merkblatt mit Aspekten, die zu beachten sind. Und wer beispielsweise in Murrhardt für sich werben will, muss sich an die Stadtverwaltung Murrhardt wenden.

Seit Dienstag dürfen im Stadtgebiet von Backnang Wahlplakate aufgehängt werden.

Was die OB-Wahl angeht, war Maximilian Friedrich der erste Kandidat, der seine Plakate in Eigenregie im Stadtgebiet aufgehängt hat. „Gerade in den schwierigen Coronazeiten ist es umso wichtiger, sich Gedanken zu machen, wie man den Bürger ansprechen und erreichen kann. Wahlplakate sind da ein Puzzlestein aller Möglichkeiten.“ So war es dem Bürgermeister der Gemeinde Berglen sehr wichtig, so früh wie möglich seine Plakate aufzuhängen. Der frühestmögliche Termin war Dienstag, 19. Januar. Einen Tag später hat Friedrich, mit der Erlaubnis der Stadt Backnang in der Tasche, gleich begonnen, für sich per Plakat zu werben.

Grundsätzlich steht die Stadt Backnang Werbetreibenden offen gegenüber. Sie ermöglicht es den Kandidaten für die Oberbürgermeisterwahl und den Parteien und Vereinigungen, die Wahlvorschläge für die Landtagswahl einreichen, an Informationsständen und mit Plakatwerbung auf öffentlichen Flächen für die Wahl zu werben. Voraussetzung für Kandidaten für die Landtagswahl ist allerdings die Zulassung durch den Kreiswahlausschuss.

Kandidaten für die OB-Wahl, die entweder einen Infostand oder Großflächenplakate aufstellen wollen, müssen dagegen noch gut vier Wochen warten. „Da der Gemeindewahlausschuss für die Oberbürgermeisterwahl am 22. Februar tagt, kann im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung eine endgültige Zuteilung der Informationsstände und -tische und der Großplakattafeln für die Bewerber erst danach erfolgen“, teilt Wolff mit. Anträge müssen allerdings bis spätestens 23. Februar vorliegen. Die Großflächenplakate sind standsicher, statisch einwandfrei, sturm- und verkehrssicher anzubringen.

Die Stadt Backnang wird aber keine zentralen Plakatierungsflächen zur Verfügung stellen. Werbebanner an Gemeinde-, Kreis- oder Landesstraßen oder an Brücken über diesen Straßen werden nicht genehmigt.

Eine Genehmigung, um Plakate an Lichtmasten der Syna zu befestigen, benötigt man nicht. Aber auch hier gibt es einiges zu beachten. „Pro Lichtmast ist ein Plakat erlaubt“, sagt Carmen Lang von der Syna-Kommunalbetreuung. Und sie ergänzt: „Von unserer Seite aus dürfen Sie so viele freie Masten plakatieren, wie Sie wollen.“ Die Plakate dürfen allerdings nicht größer als DINA1 sein, wegen der Windlast. „Seit diesem Jahr versenden wir keine Genehmigungsschreiben mehr, sondern ein Merkblatt“, teilt Lang mit.

Laut Merkblatt dürfen Masten, die bereits mit Werbe-, Hinweis- oder Straßennamenschildern bestückt sind, nicht benutzt werden. Und die Plakate müssen spätestens acht Werktage nach dem Wahltag wieder entfernt sein. Geschieht dies nicht, werden die Plakate von der Syna kostenpflichtig entfernt.

Wer beispielsweise in Murrhardt plakatieren will, benötigt eine Sondernutzungserlaubnis. „Es sind höchstens 50 Plakate zulässig bis zur Größe DINA0“, sagt Bürgermeister Armin Mößner. Hohlkammer-Wahlplakate, bei denen die Plakate Rücken an Rücken liegen, gelten als ein Plakat, da verbunden. Ab Montag kann’s in Murrhardt losgehen. „Wir gestatten die Plakatierung einheitlich vom 25. Januar bis 14. März. Damit haben alle die gleiche Chance“, so Mößner.

Allerdings hatte Konstantin Kefalas (Landtagskandidat Freie Wähler, Wahlkreis Backnang) das Gefühl, von der Stadt Murrhardt ungerecht behandelt worden zu sein. Auf seine schriftliche Frage, ob die Stadt Plakatflächen zur Verfügung stelle, die der Kandidat mit seinen Plakaten bekleben kann, habe er folgende Antwort erhalten: „Die Stadt Murrhardt stellt keine Flächen zur Verfügung. Die Standorte für Großplakatständer sind vergeben.“ Auf seine Nachfrage, an wen diese Standorte vergeben worden seien, habe er die Antwort erhalten: „Die Standplätze wurden nach Reihenfolge der Eingänge der Anträge vergeben.“ – Das wollte Kefalas nicht auf sich sitzen lassen. Der Freie-Wähler-Kandidat beruft sich aufs Bundesverfassungsgericht. Demnach gelte die sogenannte gestaffelte Chancengleichheit, nach der die öffentlichen Flächen nach einem Verteilungsschlüssel auf alle Parteien verteilt werden müssten.

Mößner teilte zu diesem Vorgang am Donnerstag mit: „Der Kandidat hat sich heute mit unserem Hauptamtsleiter besprochen. Sollte Bedarf eines Großplakatständers vorhanden sein, werden wir ihm einen zuteilen. Die allgemeine Plakatierungsgenehmigung müsste er erhalten haben.“

Keine Plakate an Bäumen

In Backnang können bewegliche Wahlplakate für beide Wahlen auf Antrag nach Genehmigung gebührenfrei im Stadtgebiet innerorts aufgestellt werden.

Die Antragstellung sollte spätestens drei Tage vor dem beabsichtigten Aufstellungstermin erfolgt sein.

Die Plakate sind so aufzustellen, dass Sichtbehinderungen für Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sind.

An Pfosten von Ampeln und Verkehrszeichen dürfen keine Plakate angebracht werden. Ebenfalls dürfen Plakate nicht an Bäumen angebracht werden.

Der Boden darf durch das Aufstellen nicht beschädigt werden.

Die Plakate müssen hinsichtlich ihrer Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen, insbesondere der Windlast, genügen. Sie sind regelmäßig auf sichere Befestigung zu überprüfen.

Großflächenplakate sind standsicher, statisch einwandfrei, sturm- und verkehrssicher anzubringen. Bei Verwendung von Erdspießen sind Kabelpläne der Versorgungsunternehmen einzuholen. Beschädigungen auf öffentlicher Fläche werden auf Kosten des Antragstellers beseitigt.

Die Plakatierung muss spätestens drei Tage nach dem Wahltermin wieder entfernt werden.

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Erstellt:
23. Januar 2021, 06:00 Uhr

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