Zweifache Mutter wegen Kinderporno-Verteilung verurteilt

Angeklagte will das Video nur zur Warnung verschickt haben – Backnanger Amtsgericht verurteilt 35-Jährige zu 1500 Euro Geldstrafe

Archivfoto: E. Layher

© Edgar Layher

Archivfoto: E. Layher

Von Hans-Christoph Werner

BACKNANG. Vor dem Amtsgericht Backnang hat sich eine 35-jährige Mutter zweier Kinder wegen Verbreitung von Kinderpornografie zu verantworten. Die gelernte Frisöse erhielt 2018 von einem ihr unbekannten Absender ein zweiminütiges Pornovideo aufs Smartphone. Es zeigt, wie ein etwa einjähriges Kind vergewaltigt wird und dabei schreit.

Die Angeklagte sagt, sie sei schockiert gewesen. Sofort will sie ihre Bekannten warnen. Diese müssten „aufpassen, ihre Kinder nicht mit unbekannten Männern alleine zu lassen“. Bevor sie dies tut, sendet sie das Video sich selbst, denn sie besitzt vier Smartphones. So muss die Frisöse nicht erst die gespeicherten Kontakte zusammenführen, sondern kann von jedem Gerät aus das Video an die dort jeweils gespeicherten WhatsApp-Freunde weiterleiten. Dass das in Deutschland verboten sei, so gibt die Frau, die erst seit 2016 in Deutschland lebt, an, habe sie nicht gewusst. So sind es 119 Personen, die mit dem Video bedient werden. Die Richterin fragt, ob es nicht genügt hätte, die Bekannten durch eine Textnachricht zu warnen. Die Angeklagte versteht die Frage nicht. Die Englischübersetzerin müht sich redlich, die Richterin wiederholt die Frage, selbst ihr Verteidiger versucht es, aber die Angeklagte will oder kann den Unterschied offensichtlich nicht verstehen. Dass das, was das Video zeigt, in Deutschland verboten ist, kann sich die Angeklagte wohl ausmalen.

Nachdem das Video versendet war, wandte sich eine Empfängerin an die Polizei. Diese beschlagnahmt alle Mobilgeräte. Um zu zeigen, dass seine Mandantin aus dem Fall gelernt hat, stellt ihr Verteidiger ihr die hypothetische Frage, was sie denn tun würde, wenn sie erneut so ein Video bekäme. Es braucht einige Zeit, bis die vom Rechtsanwalt ersehnte Antwort erfolgt: Sie würde das Video löschen.

Ein Kriminalbeamter berichtet, dass nicht wenig Mühe darauf verwendet wurde, die 119 Empfänger des Videos zu ermitteln. In der Hauptsache waren es Empfänger in Italien und Nigeria. Nur zwölf Empfänger in Deutschland sind identifizierbar. Die Spur des Versenders führt wohl nach Essen, weiter aber nicht. Die unter dem Decknamen „Winnie“ sich verbergende Person ist wohl erfunden.

Der Staatsanwalt zählt in seinem Plädoyer nochmals die Fakten auf. Es sei ein „widerlicher Film“, den die Angeklagte an Personen versandt hat, die sie zum Teil gar nicht richtig kannte. Das Motiv der Angeklagten für das Versenden des Videos sei deren Bestreben gewesen, davor zu warnen. „Was ist davon zu halten?“, fragt er in den Raum. Es wird klar, dass der Staatsanwalt von solcher Auskunft der Angeklagten nichts hält. Dass der Angeklagten unbekannt gewesen sei, dass dies in Deutschland verboten ist, hält er für eine Ausrede. Er fordert 1800 Euro Geldstrafe. Der Verteidiger der Angeklagten rechtfertigt die Weiterleitung. Ein bloßer Warnhinweis seiner Mandantin hätte die Empfänger erst recht neugierig gemacht. Ferner macht der Jurist einen feinen Unterschied geltend. Der entsprechende Paragraf im Strafgesetzbuch spreche von „Verbreitung“ kinderpornografischen Materials. Was seine Mandantin getan habe, sei aber nur eine „Weitergabe“ gewesen. Die „Geißel des Internets“ sei es gewesen, die seiner Mandantin das widerliche Video zukommen ließ. Und dass sie ihre Freunde warnen wollte, das müsse man der Angeklagten einfach glauben. Für den Verteidiger kann der Prozess nur mit einem Freispruch enden. Die Angeklagte, von der Richterin zum letzten Wort aufgefordert, bricht in Tränen aus.

Nach kurzer Beratungspause verurteilt die Richterin die Angeklagte zu 1500 Euro Geldstrafe. Entgegen der Ansicht des Verteidigers sei die unter Strafe gestellte Verbreitung kinderpornografischen Materials dadurch gegeben, dass das Video an eine geschlossene Gruppe, die WhatsApp-Kontakte der Angeklagten, ging. Intention des Gesetzgebers sei es gewesen, Kinder entsprechend zu schützen. Durch Weiterleitung des Videos an einen großen Personenkreis, so die Richterin, werde der Missbrauch von Kindern geradezu gefördert. Die Empfänger des Videos könnten dies zum Beispiel ebenfalls weitergeleitet haben. So bleiben auch die Mobilgeräte der Verurteilten eingezogen.

Zum Artikel

Erstellt:
6. März 2020, 06:00 Uhr

Artikel empfehlen

Artikel Aktionen

Lesen Sie jetzt!
Der Hausarzt Wolfgang Steinhäußer ist nicht nur Geschäftsführer und Vorsitzender der Backnanger Notfallpraxis, sondern hat diese vor über zehn Jahren auch initiiert und federführend mit aufgebaut. Foto: Alexander Becher
Top

Stadt & Kreis

Ärzte sehen Schließung der Notfallpraxis Backnang als Akt der Vernunft

Im Raum Backnang bedauern viele Ärzte die angekündigte Schließung der Notfallpraxis, betrachten sie aber zugleich als notwendigen Schritt, um den Mangel an Hausärzten nicht weiter zu verschärfen. Die Inanspruchnahme der Notfallpraxis sei zudem oftmals nicht angemessen.

Stadt & Kreis

Backnang-Kärtle für alle Mitarbeiter der Stadt

Die Stadt Backnang setzt bei der Mitarbeitergewinnung auf weiche Arbeitgeberfaktoren. Der Zuschuss für jeden Beschäftigten beträgt 25 Euro pro Monat und kostet die Stadt pro Jahr 270000 Euro. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Zustimmung.

Stadt & Kreis

Austausch in den Teilorten Backnangs

Bei seinem Gemarkungslauf besucht Oberbürgermeister Maximilian Friedrich dieses Mal die Schöntale und Sachsenweiler. Die Anliegen der Bürgerschaft sind vielfältig, nicht alles kann sofort umgesetzt werden.