Fast alle Kaminöfen brennen bereits korrekt

Zum Jahresende läuft die Frist für die Nachrüstung oder den Austausch von Feuerungsanlagen aus, die vor 2010 eingebaut wurden und nicht den Anforderungen an den erlaubten Schadstoffausstoß entsprechen. Der Großteil der Ofenbesitzer hat schon reagiert oder war nicht betroffen.

Schornsteinfeger Timo Hessel berät Danilo Heber. Dieser freut sich: Sein Kaminofen muss nicht ausgetauscht werden. Foto: Alexander Becher

© Alexander Becher

Schornsteinfeger Timo Hessel berät Danilo Heber. Dieser freut sich: Sein Kaminofen muss nicht ausgetauscht werden. Foto: Alexander Becher

Von Matthias Nothstein

Backnang. Wer einen Kaminofen besitzt, der zwischen 1995 und 2010 eingebaut oder aufgestellt wurde, muss bis zum 31. Dezember dieses Jahres nachweisen, dass diese Feuerstätte den Ansprüchen der Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) entspricht. Diese Auflage taugt nur auf den ersten Blick zum Aufreger. Tatsächlich haben die allermeisten Ofenbesitzer bereits reagiert, da sie seit vielen Jahren von dieser Regelung wissen, die bereits im März 2010 in Kraft getreten ist. In den Jahren danach wurden alle Eigentümer von ihrem zuständigen Schornsteinfeger darüber informiert, ob und wenn ja, was auf sie zukommt.

Alle Betroffenen wurden angesprochen

Timo Hessel zum Beispiel ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für den Bezirk Aspach, Lerchenäcker, Strümpfelbach und für Teile von Oppenweiler. In seinem Bezirk kontrolliert er etwa 2000 Öfen, Kamine, Holzzentralheizungen oder Pelletanlagen, die mit festen Brennstoffen, also mit Holz betrieben werden. Er hat in den Jahren nach der Bekanntgabe der Regelung sämtliche Betroffenen angesprochen und ihnen bis spätestens 2015 einen schriftlichen Bescheid zukommen lassen.

Mit der Verordnung wurde 2010 beschlossen, sämtliche Holzfeuerstätten zu überprüfen. Für die Öfen und Kamine bis Baujahr 1975 lautete die Frist Ende 2014. Für Öfen bis Baujahr Ende 1994 wurden zwei weitere Fristen angesetzt, sie sollten wenn nötig bis 2017 beziehungsweise 2020 ausgetauscht oder nachgerüstet werden. All dies ist Vergangenheit. Nun aber läuft Ende 2024 die Frist für die Holzfeuerstätten mit einem Baujahr bis 2010 aus. Für noch jüngere Anlagen galten ohnehin schon beim Einbau die strengeren Abgaswerte.

Schornsteinfegermeister Hessel berichtet, dass die Verordnung für einige Eigentümer keine große Sache war, da sie ohnehin einen Ofen besaßen, der den Vorschriften genügte. Nach einem Blick auf das Typenschild war das Thema schnell abgehakt. Wiederum andere besitzen Feuerstätten, für die eine Ausnahmeregelung gilt. Zum Beispiel offene Kamine, die nur gelegentlich befeuert werden.

Das Nachrüsten mit Filtern lohnt sich in den meisten Fällen nicht

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Es gab aber auch etliche Öfen, die unter die Regelung fielen und die Grenzwerte nicht einhalten konnten. Deren Besitzer mussten handeln. Hessel bestätigt, dass die meisten dieser betroffenen Kaminöfen oder Brennkammern für Kamine komplett ausgetauscht wurden. Das Nachrüsten mit Filtern wäre in vielen Fällen beinahe genauso teuer geworden wie ein Neukauf. In Einzelfällen jedoch wurden auch aktive oder passive Filter eingebaut, die jedoch dann auch gewartet oder getauscht werden müssen.

Der Großteil der Betroffenen hat verständnisvoll auf die Verschärfung der Messwerte reagiert, bestätigt Hessel, was er vor allem auch auf die langen Übergangsfristen zurückführt. Mehrfach bekam er auch die Rückmeldung, dass die Kunden nach der Erneuerung des Ofens sehr zufrieden waren, weil sie weniger Holz benötigten oder die Scheiben nicht mehr verrußten. Hin und wieder bekam er zu hören: „Ich hätte nicht gedacht, dass das so viel ausmacht.“

Immer wieder betont Hessel – in jüngster Zeit vermehrt – dass die Verordnung, die im astreinen Bürokratendeutsch „Novelle der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ heißt, nicht auf dem Mist der Ampel-Regierung gewachsen ist. Tatsächlich geht sie auf den damaligen CDU-Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Norbert Röttgen, zurück. Zweck der Verordnung ist die Verbesserung der Luftqualität. Während nämlich zur Jahrhundertwende der Schadstoffausstoß von Industrie, Straßenverkehr und Kraftwerken rückläufig war, sorgten die Kleinfeuerungsanlagen aufgrund des verstärkten Holzeinsatzes für mehr Ausstoß von Feinstaub. Gleichzeitig beziffert das Bundesumweltamt die Zahl der vorzeitigen Todesfälle wegen dauerhafter Belastung mit Feinstaub auf 53800 in Deutschland im Jahr 2019.

Vielerlei Feuerstellen wie offene Kamine oder Grundöfen fallen nicht unter die Verordnung

Frist Alle Kaminöfen müssen bis zum 31. Dezember 2024 den gesetzlich vorgegebenen Emissionswerten entsprechen. Tun sie dies nicht, müssen sie stillgelegt werden. Alle Kaminöfen, die nach dem Jahr 2010 auf den Markt gekommen sind, erfüllen die strengeren Vorgaben ohnehin. Wer den Kamin weiter nutzt, obwohl dieser die Voraussetzungen nicht erfüllt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50000 Euro. Aber zuerst gibt es in der Regel eine Frist zur Nachrüstung. Erst bei Zuwiderhandlungen kommt das Ordnungsamt ins Spiel, das das Bußgeld verhängen kann.

Grenzwerte Betroffen sind Feuerstätten, die mit Holzscheiten, Pellets, Hackschnitzeln oder Kohle befüllt werden und die die Emissionsgrenzwerte von 150 Milligramm pro Kubikmeter für Feinstaub und vier Gramm pro Kubikmeter für Kohlenmonoxid nicht einhalten.

Definition Bei Feuerstätten unterscheidet man zwischen einem Kamin und einem Kaminofen. Ein Kamin hat per Definition eine offene Feuerstelle und ist fest ins Mauerwerk gebaut. Bei einem Kaminofen lodert das Feuer dagegen hinter einer verschließbaren Glas- oder Metalltür. Er ist verstellbar und nicht fest mit dem Bau verbunden. Da offene Kamine nur gelegentlich zum Heizen von Räumen genutzt werden, erlaubt der Gesetzgeber hier die gelegentliche Nutzung. Von der Verordnung ausgenommen sind auch Grundöfen, da diese keinen Feuerrost besitzen und ihnen grundsätzlich aufgrund des geschlossenen Glutbetts eine bessere Verbrennung mit höheren Temperaturen unterstellt wird. Auch Küchenöfen oder historische Öfen sind außen vor.

Typenschild Am Ofen verrät ein Typenschild das Alter der Anlage. Ist dieses Schild nicht mehr vorhanden, müssen Ofenbesitzer mithilfe von Messdaten des Schornsteinfegers oder einer Bescheinigung des Herstellers nachweisen, dass ihr Ofenmodell die Schadstoffgrenzen einhält. Wer kein Typenschild hat, kann auf der Homepage www.cert.hki-online.de über den Herstellernamen und den Ofentyp herausfinden, wie es um seinen Ofen steht.

Messung Der Schornsteinfeger kann die Abgaswerte messen. Das Umweltministerium spricht hier von Kosten um etwa 150 Euro für eine solche Messung.

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Erstellt:
22. Februar 2024, 06:00 Uhr

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